Per 1. Januar 2025 hat Swiss Olympic in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport (BASPO) den Branchenstandard für den Schweizer Sport eingeführt. Dieser neue Standard ist das Resultat einer breit abgestützten Initiative zur Stärkung von Good Governance, Prävention und Schutzkonzepten im organisierten Schweizer Sport. Er bildet neu die Grundlage für die Förderpraxis des Bundes und gilt für alle nationalen Sportverbände in der Schweiz – und ab 2026 auch für deren Mitglieder und Regionalverbände.
Der Branchenstandard für den Schweizer Sport fasst die grundlegenden und wesentlichen Erwartungen an die Sportorganisationen zusammen. Er wird ergänzt durch die im Ethik-Statut festgehaltenen individuellen Verhaltenspflichten für die Menschen im Schweizer Sport.
Übersichtstabelle der wichtigsten vorzunehmenden Anpassungen
Die Einführung des Branchenstandard macht es für Verbände, die Regionalverbände und ihre Mitglieder nötig, dass gewisse Änderungen in den jeweiligen Statuten angepasst werden.
Für alle Mitglieder, die Jugend+Sport (J+S)-Beiträge erhalten, bedeutet dies, dass ihre Statuten bis zum 31.12.2025 angepasst werden müssen. Anspruch auf Bundessubventionen ist nicht mehr vorhanden, sofern diese Vorgaben nicht erfüllt sind (SpoFöV).
Die Kontrolle und Umsetzung dieser Vorgabe liegt beim Bundesamt für Sport (BASPO) bzw. J+S. Das BASPO hat klargestellt, dass es ab 2026 die Statuten von Vereinen sporadisch überprüfen wird. Die Organisationen erhalten in der Regele eine Frist bis zur nächsten ordentlichen Vereinsversammlung, um diese umzusetzen.
Der Branchenstandard verlangt von den Sportverbänden unter anderem klar definierte Strukturen, geregelte Zuständigkeiten sowie ein dokumentiertes und wirksames System zur Prävention und zum Schutz vor Grenzverletzungen und Missbrauch. Die Umsetzung ist nicht nur eine Erwartung von Swiss Olympic und dem BASPO, sondern auch eine Voraussetzung für die zukünftige finanzielle Unterstützung durch öffentliche Mittel.
Ein zentraler Punkt des Standards betrifft die Verankerung all dieser Grundprinzipien in den Statuten. Diese hat Swiss Tennis durch Genehmigung an der Delegiertenversammlung vom 14.06.2025 eingeführt und stellt so einerseits die Anforderungen an eine verantwortungsvolle, transparente und sichere Verbandsführung und andererseits die Grundlagen zum Erhalt der finanziellen Unterstützungen in Form der Verbandsbeiträge sicher.
Vorgaben für nationale Verbände mit Einstufung 1-3
Ein wichtiger Bestandteil des «Branchenstandards» ist, dass ab dem Jahr 2026 auch die Mitglieder – also die Tennisclubs und -center – verpflichtet sind, gewisse zentrale Anforderungen in ihren eigenen Vereinsstatuten zu verankern, adaptiert von den übergeordneten Vorgaben der Swiss Tennis-Statuten. Ab sofort müssen die entsprechenden Statuten von Clubs und Centern angepasst und anlässlich der erstmöglichen Gelegenheit durch die GV oder andere definierte Stellen genehmigt werden.
Die wichtigsten statutarischen Anpassungen sind in folgender Übersicht zusammengefasst. Dazu gibt es eine ganze Reihe von Empfehlungen, deren Umsetzung Swiss Olympic und Swiss Tennis stärkstens befürworten. Diese Vorgaben sind in den Checklisten weiter unten aufgeführt.

Bei Unsicherheiten und Rückfragen steht das Swiss Tennis-Team unter taskforce@swisstennis.ch gerne zur Verfügung.
Ja – denn es kommt nicht auf die Unternehmensform drauf an, sondern ob die Organisation von Bundesbeiträgen (also vor allem J+S-Subventionen) profitiert. Die Anpassungen sind entsprechend der jeweiligen Organisationsform anzupassen (z.B. sind die Vorschriften zum Vereinsvorstand für eine AG entsprechend auf den Verwaltungsrat anzuwenden). Sollten keine Statuten im eigentlichen Sinn vorhanden sein, müssen die entsprechenden Organisationsreglemente angepasst werden.
J+S-Beiträge sind Bundessubventionen. Lotteriemittel, die von den kantonalen Lotteriefonds ausbezahlt werden, sind keine Bundessubventionen.
Eine Umsetzung sollte möglichst zum 1. Januar 2026 erfolgen, da ansonsten Kürzungen von Bundessubventionen drohen. Kann die Umsetzung erst später erfolgen und sollte das BASPO vor der GV bereits eine Kontrolle durchführen, dann muss genau aufgezeigt werden können, dass bereits sämtliche Schritte eingeleitet wurden, um die Umsetzung des Branchenstandards durchzuführen (Einberufung der GV, Traktandierung der Statutenrevision etc.).
Hier sind die Musterstatuten von Swiss Olympic, die als Basis genommen werden können.
Zwar gelten die Statuten und Reglemente von Swiss Tennis auch für Mitglieder. Allerdings werden den Mitgliedern durch die statutarischen Verpflichtungen nicht automatisch alle Vorgaben des Branchenstandards auferlegt. Deshalb müssen die Mitglieder diese Vorgaben in den eigenen Rechtsgrundlagen ihren Gegebenheiten anpassen und umsetzen.
Ja. Es kommt nicht auf die Unternehmensform darauf an, sondern ob es sich um eine Organisation mit oder ohne Bundessubventionen (J+S-Beiträgen handelt).
Ja – denn es kommt nicht auf die Unternehmensform drauf an, sondern ob die Organisation von Bundesbeiträgen (also vor allem J+S-Subventionen) profitiert. Die Anpassungen sind entsprechend der jeweiligen Organisationsform anzupassen (z.B. sind die Vorschriften zum Vereinsvorstand für eine AG entsprechend auf den Verwaltungsrat anzuwenden). Sollten keine Statuten im eigentlichen Sinn vorhanden sein, müssen die entsprechenden Organisationsreglemente angepasst werden.
Ja, es handelt sich um zwingende Bestimmungen des Branchenstandards, welche umgesetzt werden müssen (eine Musterformulierung kann den Musterstatuten entnommen werden).
Mit Ausnahme der Regionalverbände, die ihre Statuten bei Anpassungen jeweils Swiss Tennis einreichen müssen, müssen Clubs / Center ihre Statuten NICHT an Swiss Tennis oder das BASPO senden. Sollte das BASPO bei einer Überprüfung die angepassten Statuten sehen wollen, müssen sie vorgewiesen werden können.
Nein (s. Antwort oben).
Der Branchenstandard unterscheidet zwischen zwingenden Vorgaben und Empfehlungen. Die zwingenden Vorgaben sind einzuhalten, die Empfehlungen sollten möglichst umgesetzt werden, können aber auch individuell angepasst werden. Teilweise sieht der Branchenstandard zwar eine zwingende Umsetzung vor, lässt den Vereinen aber zugleich einen gewissen Spielraum offen (z.B. Umsetzung der angemessenen Geschlechtervertretung im Vorstand bei Vereinen mit Bundesbeiträgen.
Auf der Übersicht von Swiss Olympic wird mit "(√)" gekennzeichnet, wenn es sich zwar um eine Vorgabe des Branchenstandards handelt, diese aber Spielraum offenlässt. So muss das Thema der angemessenen Geschlechtervertretung zwar in den Statuten geregelt werden, die jeweilige Quote kann aber freigesetzt werden (solange die Vorgabe der "ausgewogenen" Geschlechtervertretung gewahrt bleibt).
Sportvereine, welche Mitglied von Swiss Tennis sind und keine J+S-Mittel erhalten, sind dennoch an die Anforderungen des Branchenstandards gebunden. Für sie gelten jedoch lediglich die minimalen Anforderungen in der Kategorie «Weitere Vereine und Sportorganisationen».
Hier unsere Empfehlung für ein strukturiertes Vorgehen:
Checkliste für Vereine und Sportorganisationen ohne Bundesbeiträge
Checkliste für Vereine und Sportorganisationen mit Bundesbeiträgen
Konnten zu individuellen Fragen keine Antworten gefunden werden, steht das Team von Swiss Tennis unter der Mailadresse taskforce@swisstennis.ch zur Verfügung.
Swiss Tennis empfiehlt den RVs die Quote von 40% zu verankern und entsprechende Massnahmen einzuleiten. Es wird nicht in jedem Fall möglich sein, diese Quote ab der Einführung umzusetzen. In diesem Fall sollten Schritte unternommen und dokumentiert werden, welche die Umsetzung vorantreiben.
Ein Regionalverband gilt als Verein. Bezieht er Bundessubventionen gelten für ihn die selben Regeln wie für alle Sportorganisationen mit Bundessubventionen. Swiss Tennis empfiehlt all seinen Regionalverbänden die Umsetzung dieser strengeren Vorgaben. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass künftig bei Bedarf keine Bundessubventionen bezogen werden können.
Swiss Tennis empfiehlt für die RV eindeutig eine 40%-Quote für beide Geschlechter, so wie wir sie in unseren Statuten festgehalten haben.
In den Statuen muss eine möglichst ausgewogene Geschlechterverteilung festgehalten sein und der Club/Verein muss sich bemühen, diese einzuhalten. Bei Nachfragen des BASPO muss aufgezeigt werden können, welche Bestrebungen man unternommen hat, um eine ausgeglichenere Verteilung zu fördern. Allerdings kann eine Übergangsbestimmung getroffen werden, ab welcher die Geschlechterquote gelten soll. Wenn ein Vorstand nur aus männlichen Mitgliedern besteht, entspricht dies nicht einer ausgewogenen Geschlechtervertretung.
In den Statuten sollte eine klare Prozentangabe zur Geschlechterquote definiert werden. Wenn der Club aktuell über z.B. 30% Frauenmitglieder verfügt, kann die Quote so für diesen Club definiert werden.
Nein, in diesem Fall können sie auch nicht für die Geschlechterquote im Vorstand angerechnet werden. Das können effektiv nur Personen, die auch tatsächlich Führungsgewalt innehaben und entsprechend mitentscheiden können (d.h. sich an der Willensbildung des Vereins im Vereinsvorstand beteiligen).
Es sind Massnahmen zu prüfen, welche die angemessene Vertretung ggf. unter Beachtung einer Übergangsfrist gewährleisten würden (aktive Kommunikation, um weibliche Mitglieder auf die Notwendigkeit zu sensibilisieren; Verkleinerung des Vorstands etc.). Kann die Geschlechterquote aktuell nicht erreicht werden, muss genau aufgezeigt werden, welche Schritte zur Erreichung des Ziels unternommen werden.
Grundsätzlich müssen die Statuten per 1.1.2026 angepasst sein. Ist dies nicht möglich, weil die GV bspw. erst später im Jahr stattfindet, sollte aufgezeigt werden, dass alle Schritte im Hinblick auf die Umsetzung unternommen wurden (Einberufung der GV; Traktandierung der angepassten Statuten etc.). Die Statuten müssen eine bestimmte Prozentangabe vorsehen. Sollte diese tiefer als 40% sein, so kann auch ein Hinweis hinzugefügt werden, dass eine höhere Quote von 40% angestrebt wird. Für Regionalverbände gilt jedenfalls die eindeutige Empfehlung von Swiss Tennis, eine 40% Quote vorzusehen.
Zunächst gilt die Geschlechterquote nicht für das Aktionariat, sondern im Falle einer AG für den VR. Sollte diese Geschlechterverteilung im VR gegeben sein, so bedeutet dies eine Quote von 33%, welche bei Vereinen und Klubs als vertretbar erscheint.
Nein. Das Ziel ist, ausgeglichenere Führungsgremien zu erhalten. Deshalb muss eine ausgeglichenere Quote festgehalten werden.
Es heisst deshalb Geschlechterquote (und nicht Frauenquote) weil eine ausgeglichene Vertretung beider Geschlechter gewünscht ist. In diesem Fall liegt die Verteilung der Geschlechter bei 20% Männer / 80% Frauen. Es wäre zu prüfen, ob eine ausgewogenere Quote erreicht werden könnte.
Nein, es kann eine Übergangsregelung definiert werden. Wichtig ist, es muss eine Amtszeitbeschränkung definiert werden, sie kann aber auch länger als 12 Jahre sein. Zwingend ist hingegen die Vorschrift, dass Neuwahlen spätestens alle vier Jahre durchzuführen sind.
Ja, es kann auch eine längere Amtszeitbeschränkung festgelegt werden (z.B. 16 Jahre). Zudem kann eine Spezialregelung für Personen getroffen werden, welche mind. 1 Amtszeit als Präsident:in tätig war. Für solche Personen kann die maximale Amtszeit z.B. eine Amtsperiode länger sein (z.B. 16 oder 20 Jahre). Wichtig ist, dass spätestens alle vier Jahre Neuwahlen durchgeführt werden.
Die Vorgaben des Branchenstandards zur Vermeidung von Interessenskonflikten zielen darauf ab, dass eine im Vorstand vertretene Person in den Ausstand treten muss, wenn über einen Entscheid beraten wird, der diese Person auf eine Weise betrifft. Bezüglich einer solchen Entscheidung muss der Tennislehrer den Präsidenten/die Präsidentin des Vorstands über den möglichen Interessenskonflikt informieren und tritt bei der Beratung und Entscheidung in den Ausstand. Zudem unterlässt diese Person jeglichen Austausch mit anderen Vorstandsmitgliedern über den Beschluss. Die Stimmenthaltung aufgrund eines Interessenkonflikts ist im Protokoll festzuhalten.
Ja, grundsätzlich ist das möglich. Jedoch ist jeweils zu prüfen, ob die Person für gewisse Entscheidungen in den Ausstand treten muss.
Geschenke sind grundsätzlich unzulässig, wenn sie im Zusammenhang mit dem Mandat eines Vorstandsmitglieds stehen und insbesondere dann, wenn sie mit der Erwartung einer Gegenleistung verbunden sind. Dies gilt für Zuwendungen, die geeignet sind, die Unabhängigkeit oder Entscheidungsfreiheit des Vorstandsmitglieds zu beeinträchtigen. Zulässig bleiben hingegen geringwertige Aufmerksamkeiten ohne Bezug zum Mandat und ohne Erwartung einer Gegenleistung. Diese Elemente müssen im Einzelfall jeweils geprüft werden.
Ja, dies sollte aber transparent in den Statuten oder im Organisationsreglement deklariert werden (Beitragsbefreiung) und die Mitglieder sollten zustimmen.
Ja – denn es kommt nicht auf die Unternehmensform drauf an, sondern ob die Organisation von Bundesbeiträgen (also vor allem J+S-Subventionen) profitiert. Die Anpassungen sind entsprechend der jeweiligen Organisationsform anzupassen (z.B. sind die Vorschriften zum Vereinsvorstand für eine AG entsprechend auf den Verwaltungsrat anzuwenden). Sollten keine Statuten im eigentlichen Sinn vorhanden sein, müssen die entsprechenden Organisationsreglemente angepasst werden.
Ja, dies ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Insbesondere für den Dialog zu den Nachwuchsathleten und Nachwuchsathletinnen kann dies sinnvoll sein. Es ist jedoch abzuwägen, ob dies aus Praktikabilitätsgründen geboten erscheint (es sollte bspw. jemand gewählt werden, der das Amt gehörig ausüben kann und eine bestimmte Kontinuität gewährleistet sein).
Grundsätzlich muss auf eine Weise die direkte Mitwirkung der Athletinnen und Athleten gewährleistet sein. Entweder über einen direkten Sitz im Vorstand, über eine Athletenkommission oder über ein direktes Antragsrecht der Mitglieder. Ist eine dieser Mitwirkungsoptionen gewährleistet, so spricht nichts dagegen, wenn zusätzlich der Tennisschulleiter oder Tennislehrer als SchülerInnenvertreter im Vorstand Einzug findet. Als einzige Massnahme (ohne Erfüllung der obigen Optionen) ist die Vertretung der SchülerInnen durch den Tennisschulleiter aber nicht genügend.
Wir verweisen auf die Ausgestaltung von Swiss Tennis (vgl. Rolle der Athletenkommission in den Statuten von Swiss Tennis).
Für grosse Vereine ohne Bundesbeiträge empfiehlt Swiss Olympic die Einhaltung der strengeren Anforderungen für Vereine mit Bundesbeiträgen. Für Abgrenzung von kleinen/mittleren zu grossen Vereinen nennt Swiss Olympic den Schwellenwert von 300 Mitgliedern oder einen Umsatz von CHF 250'000. Diese Mitgliederanzahl betrifft wohl den Totalbestand aller Mitglieder, er wird aber bloss als beispielhaftes Abgrenzungselement genannt (es können auch andere Abgrenzungskriterien herangezogen werden).
Ja, auf Vereinsebene ist als minimale Bestimmung das Antragsrecht der Mitglieder genügend, sofern allen Personen, welche am Vereinsleben teilnehmen, die Möglichkeit einer Mitgliedschafft offensteht.
Gemäss Branchenstandard gilt die Veröffentlichung für Protokolle der GV/Mitgliederversammlung. Die Veröffentlichung kann auf der Homepage oder bspw. per Mail erfolgen.
Nicht zwingend. Zu beachten sind die Anforderungen des schweizerischen Datenschutzgesetzes.
Ja.
Wir haben unsere Mitglieder und die Öffentlichkeit erstmals im Juni 2025 informiert, als unsere Statuten von den Delegierten angenommen wurden. Danach haben wir vor den Sommerferien erneut informiert und auf alle verfügbaren Informationen hingewiesen und unsere ersten Q&A publiziert. Im August, als das E-Learning zum Branchenstandard von Swiss Olympic lanciert wurde, ging eine erneute Information an alle unsere Mitglieder. Schliesslich haben wir erneut informiert, als wir die Terminumfrage für das Webinar lanciert haben. Seit Mitte Juni befinden sich alle Informationen leicht zugänglich auf unserer Webseite. Zusätzlich informiert das BASPO aktuell direkt alle J+S-Verantwortlichen über die bevorstehenden Anpassungen.
Branchenstandard Swiss Olympic
E-Learning «Branchenstandard für Sportvereine – Verständlich, machbar, sinnvoll»
Ethik-Statut
Code of Conduct (Wettkampf)
Antidoping
Swiss Sports Integrity
Schweizer Sportgericht
Tennis Integrity Unit (International)