Branchenstandard Sport

Vorgehen Einführung und Verankerung des Branchenstandard für den Schweizer Sport in der Tennis-Schweiz


Statutarische Anpassungen bei den Mitgliedern von Swiss Tennis

Per 1. Januar 2025 hat Swiss Olympic in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport (BASPO) den Branchenstandard für den Schweizer Sport eingeführt. Dieser neue Standard ist das Resultat einer breit abgestützten Initiative zur Stärkung von Good Governance, Prävention und Schutzkonzepten im organisierten Schweizer Sport. Er bildet neu die Grundlage für die Förderpraxis des Bundes und gilt für alle nationalen Sportverbände in der Schweiz – und ab 2026 auch für deren Mitglieder und Regionalverbände.

Der Branchenstandard für den Schweizer Sport fasst die grundlegenden und wesentlichen Erwartungen an die Sportorganisationen zusammen. Er wird ergänzt durch die im Ethik-Statut festgehaltenen individuellen Verhaltenspflichten für die Menschen im Schweizer Sport.
 

Übersichtstabelle der wichtigsten vorzunehmenden Anpassungen

 

Generelle Informationen zur Einführung auf allen Stufen


Die Einführung des Branchenstandard macht es für Verbände, die Regionalverbände und ihre Mitglieder nötig, dass gewisse Änderungen in den jeweiligen Statuten angepasst werden.

Für alle Mitglieder, die Jugend+Sport (J+S)-Beiträge erhalten, bedeutet dies, dass ihre Statuten bis zum 31.12.2025 angepasst werden müssen. Anspruch auf Bundessubventionen ist nicht mehr vorhanden, sofern diese Vorgaben nicht erfüllt sind (SpoFöV).

Die Kontrolle und Umsetzung dieser Vorgabe liegt beim Bundesamt für Sport (BASPO) bzw. J+S. Das BASPO hat klargestellt, dass es ab 2026 die Statuten von Vereinen sporadisch überprüfen wird. Die Organisationen erhalten in der Regele eine Frist bis zur nächsten ordentlichen Vereinsversammlung, um diese umzusetzen.

 

Was bedeutet dies für Swiss Tennis

Der Branchenstandard verlangt von den Sportverbänden unter anderem klar definierte Strukturen, geregelte Zuständigkeiten sowie ein dokumentiertes und wirksames System zur Prävention und zum Schutz vor Grenzverletzungen und Missbrauch. Die Umsetzung ist nicht nur eine Erwartung von Swiss Olympic und dem BASPO, sondern auch eine Voraussetzung für die zukünftige finanzielle Unterstützung durch öffentliche Mittel.

Ein zentraler Punkt des Standards betrifft die Verankerung all dieser Grundprinzipien in den Statuten. Diese hat Swiss Tennis durch Genehmigung an der Delegiertenversammlung vom 14.06.2025 eingeführt und stellt so einerseits die Anforderungen an eine verantwortungsvolle, transparente und sichere Verbandsführung und andererseits die Grundlagen zum Erhalt der finanziellen Unterstützungen in Form der Verbandsbeiträge sicher.

Vorgaben für nationale Verbände mit Einstufung 1-3

Was bedeutet dies für die Clubs, Center und Regionalverbände

Ein wichtiger Bestandteil des «Branchenstandards» ist, dass ab dem Jahr 2026 auch die Mitglieder – also die Tennisclubs und -center – verpflichtet sind, gewisse zentrale Anforderungen in ihren eigenen Vereinsstatuten zu verankern, adaptiert von den übergeordneten Vorgaben der Swiss Tennis-Statuten. Ab sofort müssen die entsprechenden Statuten von Clubs und Centern angepasst und anlässlich der erstmöglichen Gelegenheit durch die GV oder andere definierte Stellen genehmigt werden.

Was muss angepasst werden

Die wichtigsten statutarischen Anpassungen sind in folgender Übersicht zusammengefasst. Dazu gibt es eine ganze Reihe von Empfehlungen, deren Umsetzung Swiss Olympic und Swiss Tennis stärkstens befürworten. Diese Vorgaben sind in den Checklisten weiter unten aufgeführt. 


Empfohlenes Vorgehen:

 

Wichtige Hilfsmittel und Musterbeispiele

 

Bei Unsicherheiten und Rückfragen steht das Swiss Tennis-Team unter taskforce@swisstennis.ch gerne zur Verfügung.
 

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Branchenstandard

Generelle Fragen zur Umsetzung des Branchenstandards

Wir sind eine AG, eine GmbH, eine Tennisschule, eine private Tennisakademie, ein Tenniscenter etc. – müssen wir die Statuten auch anpassen?

Ja – denn es kommt nicht auf die Unternehmensform drauf an, sondern ob die Organisation von Bundesbeiträgen (also vor allem J+S-Subventionen) profitiert. Die Anpassungen sind entsprechend der jeweiligen Organisationsform anzupassen (z.B. sind die Vorschriften zum Vereinsvorstand für eine AG entsprechend auf den Verwaltungsrat anzuwenden).  Sollten keine Statuten im eigentlichen Sinn vorhanden sein, müssen die entsprechenden Organisationsreglemente angepasst werden.

Sind J+S-Beiträge als Bundessubventionen anzuschauen? Was ist bspw. mit Lotteriebeiträgen von Swisslos / Lotterie Romande?

J+S-Beiträge sind Bundessubventionen. Lotteriemittel, die von den kantonalen Lotteriefonds ausbezahlt werden, sind keine Bundessubventionen.

Wenn die GV erst im Mai ist, wie muss man konkret vorgehen? Die Statuten können ja nicht einfach so angepasst werden.

Eine Umsetzung sollte möglichst zum 1. Januar 2026 erfolgen, da ansonsten Kürzungen von Bundessubventionen drohen. Kann die Umsetzung erst später erfolgen und sollte das BASPO vor der GV bereits eine Kontrolle durchführen, dann muss genau aufgezeigt werden können, dass bereits sämtliche Schritte eingeleitet wurden, um die Umsetzung des Branchenstandards durchzuführen (Einberufung der GV, Traktandierung der Statutenrevision etc.).

Stellt uns Swiss Tennis Musterstatuten oder Beispiele von möglichen Artikeln zur Verfügung?

Hier sind die Musterstatuten von Swiss Olympic, die als Basis genommen werden können.

Gelten die Swiss Tennis-Statutenänderungen für uns als Mitglied nicht automatisch mit? Müssen wir wirklich auch noch Änderungen vornehmen?

Zwar gelten die Statuten und Reglemente von Swiss Tennis auch für Mitglieder. Allerdings werden den Mitgliedern durch die statutarischen Verpflichtungen nicht automatisch alle Vorgaben des Branchenstandards auferlegt. Deshalb müssen die Mitglieder diese Vorgaben in den eigenen Rechtsgrundlagen ihren Gegebenheiten anpassen und umsetzen.

Was muss eine Tennisschule machen - das Gleiche wie der Verein?

Ja. Es kommt nicht auf die Unternehmensform darauf an, sondern ob es sich um eine Organisation mit oder ohne Bundessubventionen (J+S-Beiträgen handelt).

Als Tenniscenter GmbH hatten wir bis jetzt nicht so ausführliche Statuten und haben auch keine Mitglieder. Muss ich das jetzt alles einführen, obwohl wir kein Verein sind, wenn ich weiterhin J+S Subventionen bekommen möchte?

Ja – denn es kommt nicht auf die Unternehmensform drauf an, sondern ob die Organisation von Bundesbeiträgen (also vor allem J+S-Subventionen) profitiert. Die Anpassungen sind entsprechend der jeweiligen Organisationsform anzupassen (z.B. sind die Vorschriften zum Vereinsvorstand für eine AG entsprechend auf den Verwaltungsrat anzuwenden).  Sollten keine Statuten im eigentlichen Sinn vorhanden sein, müssen die entsprechenden Organisationsreglemente angepasst werden.

Sind die Anerkennung der Ethik-Charta und Zuständigkeit SSI für Vereine ein Muss?

Ja, es handelt sich um zwingende Bestimmungen des Branchenstandards, welche umgesetzt werden müssen (eine Musterformulierung kann den Musterstatuten entnommen werden).

An wen müssen wir die angepassten Statuten senden?

Mit Ausnahme der Regionalverbände, die ihre Statuten bei Anpassungen jeweils Swiss Tennis einreichen müssen, müssen Clubs / Center ihre Statuten NICHT an Swiss Tennis oder das BASPO senden. Sollte das BASPO bei einer Überprüfung die angepassten Statuten sehen wollen, müssen sie vorgewiesen werden können.

Müssen die Statuten in der NDS hochgeladen werden, sobald sie von der GV verabschiedet worden sind?

Nein (s. Antwort oben).

Sind Soll-Formulierungen nicht bindend, d.h. sie sind nicht zwingend einzuhalten?

Der Branchenstandard unterscheidet zwischen zwingenden Vorgaben und Empfehlungen. Die zwingenden Vorgaben sind einzuhalten, die Empfehlungen sollten möglichst umgesetzt werden, können aber auch individuell angepasst werden. Teilweise sieht der Branchenstandard zwar eine zwingende Umsetzung vor, lässt den Vereinen aber zugleich einen gewissen Spielraum offen (z.B. Umsetzung der angemessenen Geschlechtervertretung im Vorstand bei Vereinen mit Bundesbeiträgen.

Bezüglich Geschlechtervertretung und Amtszeitbeschränkung wurden für Vereine mit Bundesbeiträgen die Vorgaben als zwingend dargestellt. Auf der Übersicht von Swiss Olympic («Branchenstandard») sind diese Punkte allerdings mit (√) aufgeführt. Was bedeutet das?

Auf der Übersicht von Swiss Olympic wird mit "(√)" gekennzeichnet, wenn es sich zwar um eine Vorgabe des Branchenstandards handelt, diese aber Spielraum offenlässt. So muss das Thema der angemessenen Geschlechtervertretung zwar in den Statuten geregelt werden, die jeweilige Quote kann aber freigesetzt werden (solange die Vorgabe der "ausgewogenen" Geschlechtervertretung gewahrt bleibt).

Was passiert, wenn ein Verein die Bestimmungen des Branchenstandards nicht umsetzt, weil er keine Bundesbeiträge erhält?

Sportvereine, welche Mitglied von Swiss Tennis sind und keine J+S-Mittel erhalten, sind dennoch an die Anforderungen des Branchenstandards gebunden. Für sie gelten jedoch lediglich die minimalen Anforderungen in der Kategorie «Weitere Vereine und Sportorganisationen».

Wir sind unsicher, wie wir vorgehen und was wir alles anpassen müssen und wo nur Empfehlungen gelten?

Hier unsere Empfehlung für ein strukturiertes Vorgehen:

  • Im kostenlosen E-Learning «Branchenstandard für Sportvereine – Verständlich, machbar, sinnvoll» von Swiss Olympic erfährst du, was hinter dem Branchenstandard steckt. Du lernst anhand von Situationen aus dem Cluballtag, wie euer Club zentrale Themen durch Statutenanpassungen, transparente Informationen und laufende Arbeiten angehen kann – damit euer Club nicht nur die Pflichten erfüllt, sondern auch davon profitiert.
     
  • Den nötigen Handlungsbedarf mittels folgender Checklisten für eure Organisation identifizieren (Bezüglich der Anforderungen wird zwischen nationalen, kantonalen, regionalen sowie lokalen Vereinen und Sportorganisationen mit oder ohne Bundesbeiträgen unterschieden):
     

Checkliste für Vereine und Sportorganisationen ohne Bundesbeiträge
Checkliste für Vereine und Sportorganisationen mit Bundesbeiträgen

  • Umsetzungen der zwingenden Anforderungen und der Empfehlungen planen und bis spätestens 31.12.2025 initialisieren. Hier gehts zu den relevanten Informationen und Checklisten.
     
  • Genehmigungsprozess in Gang setzen (zum nächstmöglichen Zeitpunkt) und an der nächsten GV genehmigen lassen.
     
  • Bei weiteren Fragen oder Unklarheiten: RV kontaktieren, sich mit anderen Organisationen austauschen und Fragen an taskforce@swisstennis.ch senden.

Ich habe spezifische Fragen, auf die ich in den Unterlagen auf der Swiss Tennis-Webseite oder im Dokumentenverzeichnis von Swiss Olympic keine Antwort gefunden habe. Was soll ich tun?

Konnten zu individuellen Fragen keine Antworten gefunden werden, steht das Team von Swiss Tennis unter der Mailadresse taskforce@swisstennis.ch zur Verfügung.

Fragen von Regionalverbänden

Die Statuten müssen ja vom ZV verabschiedet werden. Wenn wir also eine Quote von 20% reinnehmen und Swiss Tennis sie annimmt, sind wir auf der sicheren Seite. Oder was verlangt Swiss Tennis von uns RVs?

Swiss Tennis empfiehlt den RVs die Quote von 40% zu verankern und entsprechende Massnahmen einzuleiten. Es wird nicht in jedem Fall möglich sein, diese Quote ab der Einführung umzusetzen. In diesem Fall sollten Schritte unternommen und dokumentiert werden, welche die Umsetzung vorantreiben.

Die Musterstatuten von Swiss Olympic unterscheiden zwischen nationale Sportverbände/Partnerorganisationen und Sportvereine. Was gilt für Regionalverbände?

Ein Regionalverband gilt als Verein. Bezieht er Bundessubventionen gelten für ihn die selben Regeln wie für alle Sportorganisationen mit Bundessubventionen. Swiss Tennis empfiehlt all seinen Regionalverbänden die Umsetzung dieser strengeren Vorgaben. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass künftig bei Bedarf keine Bundessubventionen bezogen werden können.

Fragen bezüglich Geschlechterquote

Was wäre wohl die Mindest-Quote, die für einen RV akzeptiert würde?

Swiss Tennis empfiehlt für die RV eindeutig eine 40%-Quote für beide Geschlechter, so wie wir sie in unseren Statuten festgehalten haben.

Was passiert, wenn nur Männer im Vorstand sind?

In den Statuen muss eine möglichst ausgewogene Geschlechterverteilung festgehalten sein und der Club/Verein muss sich bemühen, diese einzuhalten. Bei Nachfragen des BASPO muss aufgezeigt werden können, welche Bestrebungen man unternommen hat, um eine ausgeglichenere Verteilung zu fördern. Allerdings kann eine Übergangsbestimmung getroffen werden, ab welcher die Geschlechterquote gelten soll. Wenn ein Vorstand nur aus männlichen Mitgliedern besteht, entspricht dies nicht einer ausgewogenen Geschlechtervertretung.

Wir haben uns überlegt die Quote an die Verteilung der weiblichen und männlichen aktiven Clubmitglieder zu orientieren. Gute oder schlechte Idee?

In den Statuten sollte eine klare Prozentangabe zur Geschlechterquote definiert werden. Wenn der Club aktuell über z.B. 30% Frauenmitglieder verfügt, kann die Quote so für diesen Club definiert werden.

Wir haben einen Vorstand und zusätzlich Fachspezialisten; könnten diese eingerechnet werden, ohne die Fachspezialisten in den Vorstand aufnehmen zu müssen? Fachspezialisten werden nicht durch die GV gewählt und unterstehen keiner Amtszeitbeschränkung.

Nein, in diesem Fall können sie auch nicht für die Geschlechterquote im Vorstand angerechnet werden. Das können effektiv nur Personen, die auch tatsächlich Führungsgewalt innehaben und entsprechend mitentscheiden können (d.h. sich an der Willensbildung des Vereins im Vereinsvorstand beteiligen).

Was passiert, wenn man die Quoten nicht erreichen kann, weil zu wenige Personen mit dem "richtigen" Geschlecht zur Wahl zur Verfügung stehen?

Es sind Massnahmen zu prüfen, welche die angemessene Vertretung ggf. unter Beachtung einer Übergangsfrist gewährleisten würden (aktive Kommunikation, um weibliche Mitglieder auf die Notwendigkeit zu sensibilisieren; Verkleinerung des Vorstands etc.). Kann die Geschlechterquote aktuell nicht erreicht werden, muss genau aufgezeigt werden, welche Schritte zur Erreichung des Ziels unternommen werden.

Bis wann muss eine Geschlechterquote eingeführt sein? Kann in den Statuten auch ein Hinweis gemacht werden, dass eine Quote von z.B. 40% angestrebt wird?

Grundsätzlich müssen die Statuten per 1.1.2026 angepasst sein. Ist dies nicht möglich, weil die GV bspw. erst später im Jahr stattfindet, sollte aufgezeigt werden, dass alle Schritte im Hinblick auf die Umsetzung unternommen wurden (Einberufung der GV; Traktandierung der angepassten Statuten etc.). Die Statuten müssen eine bestimmte Prozentangabe vorsehen. Sollte diese tiefer als 40% sein, so kann auch ein Hinweis hinzugefügt werden, dass eine höhere Quote von 40% angestrebt wird. Für Regionalverbände gilt jedenfalls die eindeutige Empfehlung von Swiss Tennis, eine 40% Quote vorzusehen.

Wir sind eine Familien-AG, die aus drei Aktionär :innen (zwei Männer / eine Frau) besteht. Wie sollen wir die Geschlechterquote festsetzen?

Zunächst gilt die Geschlechterquote nicht für das Aktionariat, sondern im Falle einer AG für den VR. Sollte diese Geschlechterverteilung im VR gegeben sein, so bedeutet dies eine Quote von 33%, welche bei Vereinen und Klubs als vertretbar erscheint.

Bei einem reinen Männerverein somit Wert von 0% okay?

Nein. Das Ziel ist, ausgeglichenere Führungsgremien zu erhalten. Deshalb muss eine ausgeglichenere Quote festgehalten werden.

Was ist, wenn wir mehr Frauen als Männer im Vorstand sind? Unsere Quote ist im Moment 4 Frauen und 1 Mann. Heisst eigentlich, wir müssen unsere Quote der Männer wieder erhöhen?

Es heisst deshalb Geschlechterquote (und nicht Frauenquote) weil eine ausgeglichene Vertretung beider Geschlechter gewünscht ist. In diesem Fall liegt die Verteilung der Geschlechter bei 20% Männer / 80% Frauen. Es wäre zu prüfen, ob eine ausgewogenere Quote erreicht werden könnte.

Fragen bezüglich Amtszeitbeschränkung

Müssen wir unseren Vorstand 2026 auswechseln, wenn einige Mitglieder bereits länger als 12 Jahre im Amt sind?

Nein, es kann eine Übergangsregelung definiert werden. Wichtig ist, es muss eine Amtszeitbeschränkung definiert werden, sie kann aber auch länger als 12 Jahre sein. Zwingend ist hingegen die Vorschrift, dass Neuwahlen spätestens alle vier Jahre durchzuführen sind.

Kann man auch eine längere Amtszeitbeschränkung als 12 Jahre festlegen?

Ja, es kann auch eine längere Amtszeitbeschränkung festgelegt werden (z.B. 16 Jahre). Zudem kann eine Spezialregelung für Personen getroffen werden, welche mind. 1 Amtszeit als Präsident:in tätig war. Für solche Personen kann die maximale Amtszeit z.B. eine Amtsperiode länger sein (z.B. 16 oder 20 Jahre). Wichtig ist, dass spätestens alle vier Jahre Neuwahlen durchgeführt werden.

Fragen bezüglich Interessenskonflikten und Annahme von Geschenken

Welche Empfehlungen bezüglich Interessenskonflikten habt ihr, wenn der Tennislehrer der angeschlossenen Tennisschule Teil des Vorstandes ist?

Die Vorgaben des Branchenstandards zur Vermeidung von Interessenskonflikten zielen darauf ab, dass eine im Vorstand vertretene Person in den Ausstand treten muss, wenn über einen Entscheid beraten wird, der diese Person auf eine Weise betrifft. Bezüglich einer solchen Entscheidung muss der Tennislehrer den Präsidenten/die Präsidentin des Vorstands über den möglichen Interessenskonflikt informieren und tritt bei der Beratung und Entscheidung in den Ausstand. Zudem unterlässt diese Person jeglichen Austausch mit anderen Vorstandsmitgliedern über den Beschluss. Die Stimmenthaltung aufgrund eines Interessenkonflikts ist im Protokoll festzuhalten.

Darf ein Vorstandsmitglied gleichzeitig auch ein Angestellter des Clubs sein (Platzwart, Tennislehrer)?

Ja, grundsätzlich ist das möglich. Jedoch ist jeweils zu prüfen, ob die Person für gewisse Entscheidungen in den Ausstand treten muss.

Geschenke wie zBsp. Gratistickets für Swiss Indoors in Basel ... Künftig noch zulässig oder nicht?

Geschenke sind grundsätzlich unzulässig, wenn sie im Zusammenhang mit dem Mandat eines Vorstandsmitglieds stehen und insbesondere dann, wenn sie mit der Erwartung einer Gegenleistung verbunden sind. Dies gilt für Zuwendungen, die geeignet sind, die Unabhängigkeit oder Entscheidungsfreiheit des Vorstandsmitglieds zu beeinträchtigen. Zulässig bleiben hingegen geringwertige Aufmerksamkeiten ohne Bezug zum Mandat und ohne Erwartung einer Gegenleistung. Diese Elemente müssen im Einzelfall jeweils geprüft werden.

Ist es zulässig, wenn Vorstandsmitglieder als Entschädigung für ihre Vorstandstätigkeit keinen Mitgliederbeitrag bezahlen müssen?

Ja, dies sollte aber transparent in den Statuten oder im Organisationsreglement deklariert werden (Beitragsbefreiung) und die Mitglieder sollten zustimmen.

Fragen bezüglich Mitbestimmung von Athlet:innen (zwingend) und Trainer:innen (optional)

Gilt dieses Mitbestimmungsrecht auch für Tennisschulen? Muss es ebenfalls in den Statuten verankert werden?

 Ja – denn es kommt nicht auf die Unternehmensform drauf an, sondern ob die Organisation von Bundesbeiträgen (also vor allem J+S-Subventionen) profitiert. Die Anpassungen sind entsprechend der jeweiligen Organisationsform anzupassen (z.B. sind die Vorschriften zum Vereinsvorstand für eine AG entsprechend auf den Verwaltungsrat anzuwenden).  Sollten keine Statuten im eigentlichen Sinn vorhanden sein, müssen die entsprechenden Organisationsreglemente angepasst werden.

Was ist, wenn die Athlet*innen minderjährig sind (Juniorenförderung des Regionalverbands)? Können diese in den Vorstand einziehen?

Ja, dies ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Insbesondere für den Dialog zu den Nachwuchsathleten und Nachwuchsathletinnen kann dies sinnvoll sein. Es ist jedoch abzuwägen, ob dies aus Praktikabilitätsgründen geboten erscheint (es sollte bspw. jemand gewählt werden, der das Amt gehörig ausüben kann und eine bestimmte Kontinuität gewährleistet sein).

Könnte das zbsp. auch der Tennisschulleiter oder der Tennislehrer sein, der für «seine» Schüler:innen spricht?

Grundsätzlich muss auf eine Weise die direkte Mitwirkung der Athletinnen und Athleten gewährleistet sein. Entweder über einen direkten Sitz im Vorstand, über eine Athletenkommission oder über ein direktes Antragsrecht der Mitglieder. Ist eine dieser Mitwirkungsoptionen gewährleistet, so spricht nichts dagegen, wenn zusätzlich der Tennisschulleiter oder Tennislehrer als SchülerInnenvertreter im Vorstand Einzug findet. Als einzige Massnahme (ohne Erfüllung der obigen Optionen) ist die Vertretung der SchülerInnen durch den Tennisschulleiter aber nicht genügend.

Wie sieht das Mitbestimmungsrecht der Athleten in einem RV pragmatisch aus?

Wir verweisen auf die Ausgestaltung von Swiss Tennis (vgl. Rolle der Athletenkommission in den Statuten von Swiss Tennis).

Beziehen sich die 300 Mitglieder auf den Totalbestand aller Mitglieder oder nur Bundessubventionsberechtigte Mitglieder?

Für grosse Vereine ohne Bundesbeiträge empfiehlt Swiss Olympic die Einhaltung der strengeren Anforderungen für Vereine mit Bundesbeiträgen. Für Abgrenzung von kleinen/mittleren zu grossen Vereinen nennt Swiss Olympic den Schwellenwert von 300 Mitgliedern oder einen Umsatz von CHF 250'000. Diese Mitgliederanzahl betrifft wohl den Totalbestand aller Mitglieder, er wird aber bloss als beispielhaftes Abgrenzungselement genannt (es können auch andere Abgrenzungskriterien herangezogen werden).

Option 3 ist somit genügend für einen Verein ohne Spitzensport?

Ja, auf Vereinsebene ist als minimale Bestimmung das Antragsrecht der Mitglieder genügend, sofern allen Personen, welche am Vereinsleben teilnehmen, die Möglichkeit einer Mitgliedschafft offensteht.

Fragen zu Transparenz und Datenschutz

Sollten alle Vorstandssitzung Protokolle auch für Mitglieder (z B. intern Bereich der Homepage) veröffentlicht?

Gemäss Branchenstandard gilt die Veröffentlichung für Protokolle der GV/Mitgliederversammlung. Die Veröffentlichung kann auf der Homepage oder bspw. per Mail erfolgen.

Müssen die Hinweise zum Datenschutz auch in die Statuten?

Nicht zwingend. Zu beachten sind die Anforderungen des schweizerischen Datenschutzgesetzes.

Betrifft die Datenschutzthematik auch Mitgliederinformationen, die aufgrund der IT-Infrastruktur beispielsweise in einer Cloud (z.B. one-drive) gespeichert werden?

Ja.

Warum werden wir erst so spät informiert, wenn die Umsetzung bereits auf Januar 2026 geschehen soll?

Wir haben unsere Mitglieder und die Öffentlichkeit erstmals im Juni 2025 informiert, als unsere Statuten von den Delegierten angenommen wurden. Danach haben wir vor den Sommerferien erneut informiert und auf alle verfügbaren Informationen hingewiesen und unsere ersten Q&A publiziert. Im August, als das E-Learning zum Branchenstandard von Swiss Olympic lanciert wurde, ging eine erneute Information an alle unsere Mitglieder. Schliesslich haben wir erneut informiert, als wir die Terminumfrage für das Webinar lanciert haben. Seit Mitte Juni befinden sich alle Informationen leicht zugänglich auf unserer Webseite. Zusätzlich informiert das BASPO aktuell direkt alle J+S-Verantwortlichen über die bevorstehenden Anpassungen.

Suche